Sichere Verwendung von Epoxidharzprodukten

Epoxidharzprodukte sind äußerst vielseitig einsetzbar, technisch oft unersetzlich und bieten zahlreiche Vorteile in verschiedensten Anwendungsbereichen.


Aufgrund ihrer spezifischen chemischen Eigenschaften und der damit verbundenen Gefahrenkennzeichnung ist es jedoch unerlässlich, dass Anwender die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit Epoxidharzen konsequent einhalten. Besonders wichtig sind dabei die Kennzeichnungen auf den Produktetiketten sowie die Sicherheitshinweise in den entsprechenden Sicherheitsdatenblättern. Werden diese Vorgaben sorgfältig beachtet, lassen sich Epoxidharze sicher und effizient verarbeiten.
 

Mit der folgenden Übersicht möchten wir die zentralen Fragen zur verschärften Kennzeichnung von Epoxidharzprodukten beantworten und Ihnen wertvolle Hinweise für den sicheren Umgang mit dieser Produktgruppe geben.
 

FAQ's

Im April 2024 wurde bekanntgegeben, dass drei häufig verwendete Reaktivverdünner in Epoxidharzprodukten aufgrund neuer toxikologischer Studien nun als reproduktionstoxisch, Kategorie 1B, eingestuft werden müssen. Das bedeutet, dass Produkte mit diesen Stoffen zusätzlich das Gefahrenlabel H360F „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen“ einhergehend mit dem GHS-Symbol 08 „Gesundheitsgefahr“ und Signalwort „Gefahr“ tragen müssen.

Die Verschärfung betrifft marken- und wettbewerbsunabhängig nahezu alle Epoxidharzprodukte in der EU. Genauer gesagt alle, die mind. 0,3% dieser Reaktivverdünner enthalten. Darunter sind auch Epoxidharz-Produkte der Marken UZIN, codex und Arturo betroffen.

Es gibt in diesem Fall keinen festen Übergangszeitpunkt. Die betroffenen Produkte werden etwa seit Mitte Oktober 2024 mit neuer Kennzeichnung versehen und vertrieben. Nur für Deutschland: auch der GISCODE der Produkte ändert sich von RE30 auf RE90.

Epoxidharzprodukte mit der H360F-Kennzeichnung dürfen das EMICODE EC 1 Plus-Label ab Mai 2025 nicht mehr tragen. Dies betrifft in Folge dann auch Gebäudezertifizierungssysteme wie z.B. DGNB, BNB oder QNG, für die diese Produkte dann nicht mehr die höchste Qualitätsstufe erreichen, da hierfür eine EC 1 Plus-Kennzeichnung die Voraussetzung ist. Produkte mit einem alternativen Emissionsnachweis analog EMICODE EC 1 Plus, wie z.B. UZIN PE 480, können für DGNB-Bauvorhaben jedoch weiterhin empfohlen werden. Dies wurde seitens der DGNB bestätigt. Die DGNB-Kriterien erlauben somit für Produkte mit einem solchen Nachweis auch weiterhin die höchste DGNB-Qualitätsstufe 4.

Grundsätzlich gab es auch bislang die Empfehlung, dass Epoxidharzprodukte aufgrund ihrer Kennzeichnung mit ätzend und sensibilisierend nur durch professionelle Anwender verarbeitet werden sollten. Zukünftig gelten verschärfte Anforderungen dahingehend, dass Epoxidharzprodukte aufgrund der neuen H360-Kennzeichnung ausschließlich von professionellen Anwendern verarbeitet werden dürfen. Ein Verkauf an private Anwender (DIY) ist gesetzlich verboten. Des Weiteren dürfen auch im professionellen Bereich Schwangere und stillende Frauen mit diesen Produkten nicht arbeiten. 

Wichtig zu wissen: Die Gefahrenkennzeichnung und Verwendungseinschränkungen bei diesen Produkten gelten ausschließlich für die flüssigen, nicht ausgehärteten Produkte, also während deren Verarbeitung. Sobald die Produkte ausgehärtet sind, sind die problematischen Inhaltsstoffe durch chemische Reaktion vollständig abreagiert und die entstandene Epoxidharzschicht ist sowohl ökologisch als auch physiologisch unbedenklich. Damit können die Produkte auch weiterhin bedenkenlos im Wohnbereich verarbeitet werden – so wie bisher auch.

Eine Gefährdung durch Einatmen ist aufgrund des niedrigen Dampfdrucks der Reaktivverdünner praktisch nicht vorhanden. Schutzmaßnahmen gegen Hautkontakt sind wegen der Sensibilisierungsgefahr jedoch weiterhin erforderlich, wie in den Sicherheitsdatenblättern (Abschnitt 8) beschrieben. Es ist bei der Verarbeitung von Epoxidharzprodukten grundsätzlich wichtig, Schutzkleidung und Schutzbrille zu tragen, so wie bisher auch. Darüberhinausgehende Maßnahmen wie z.B. Atemschutz ist bei der Verarbeitung von Epoxidharzprodukten des Uzin Utz-Sortiments auch mit der zusätzlichen H360-Kennzeichnung nicht erforderlich. 

Lesen und befolgen Sie die Hinweise auf Etikett, Produktdatenblatt und Sicherheitsdatenblatt. Dort sind Gefahren, empfohlene Schutzmaßnahmen und korrekte Verarbeitung aufgeführt. Grundsätzlich sind gute Vorbereitung, Schutzkleidung und Schutzbrille wichtige Grundpfeiler zum Schutz bei der Verwendung von Epoxidharzprodukten, unabhängig von deren Kennzeichnung. Das Tragen von Atemschutz ist bei der Verarbeitung von Epoxidharzprodukten des Uzin Utz-Sortiments auch mit der zusätzlichen H360-Kennzeichnung weiterhin nicht erforderlich.

Für den Transport ergeben sich keine neuen oder zusätzlichen Auflagen. 2K-Epoxidharz-Produkte sind i.d.R. Gefahrgüter der Klasse 8 und 9 und unterliegen daher den entsprechenden Regelungen beim Transport.

Durch die Änderung der Kennzeichnung ändert sich seitens EU-Vorschriften nichts. Jedoch hat z.B. Deutschland hier zusätzliche Vorgaben.

Hinsichtlich der Lagerung von Epoxidharzprodukten mit H360-Kennzeichnung gelten bis zu einer Menge von 50 kg keine spezifischen Anforderungen. Mengen über 50 kg, die nicht am selben Tag verarbeitet werden, müssen in dafür vorgesehenen Lagerräumen gelagert werden. Näheres regelt in Deutschland die TRGS 510 (https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRGS/TRGS-510)

Nein! Sobald die Produkte ausgehärtet sind, sind die problematischen Inhaltsstoffe durch chemische Reaktion vollständig abreagiert und die entstandene Epoxidharzschicht ist sowohl ökologisch als auch physiologisch unbedenklich. Damit können die Produkte auch weiterhin bedenkenlos im Wohnbereich verarbeitet werden – so wie bisher auch (siehe auch Frage Nr. 6).

Nein! Es gibt hier für Anwender keine Schulungspflicht wie es bei Isocyanaten der Fall ist. Lediglich für den (Weiter-)Verkauf gibt es hier Einschränkungen, die bestimmte Voraussetzungen bedingen (z.B. Sachkundige Person, Beauftragte Person), für die eine Schulung/Belehrung nötig sind. Näheres dazu im nächsten Punkt.

Für Produkte mit H360-Kennzeichnung gelten in Deutschland im Hinblick auf den (Weiter-)Verkauf dieser Produkte die Anforderungen der Chemikalienverbots-verordnung. 
So muss die abgebende Firma bei einem (Weiter-)Verkauf der besagten Produkte an gewerbliche Nutzer der Behörde (je nach Bundesland z.B. Regierungspräsidium oder Gewerbeaufsichtsamt) den erstmaligen Handel mit diesen Produkten melden und eine „Sachkundige Person“ nach §11 der ChemVerbotsV namentlich benennen. Die „Sachkundige Person“ (auch externer Dienstleister möglich) hat u.a. die Pflicht sogenannte „Beauftragte Personen“ nach §8 der ChemVerbotsV zu belehren, die dann diese Produkte abgeben dürfen. Zudem muss der Erwerber bekannt und die Verwendung erlaubt und plausibel sein (bei professionellen Verwendern, also z.B. Handwerksbetrieben oder Bodenlegern gilt dies als erfüllt) und es muss eine für 5 Jahre nachvollziehbare Dokumentation über die Art, Menge des Produktes, Datum der Abgabe, Abgeber, Erwerber, Anschrift des Erwerbers sowie eine Bestätigung der ordnungsgemäßen Verwendung oder des Weiterverkaufs) dokumentiert werden.

Weitere Informationen und eine Liste anerkannter Einrichtungen & Fortbildungsträger, bei denen Sie sich zu einer „Sachkundigen Person“ nach §11 der ChemVerbotsV ausbilden und prüfen lassen können, sind hier zu finden:
https://www.blac.de/Publikationen.html -> Thema „Chemikalien-Verbotsverordnung“

Alternativen zu Epoxidharzprodukten sind spezifisch zu empfehlen. In vielen Fällen kann anstelle des Einsatzes von Epoxidharz-Produkten auf etwas weniger problematisch gekennzeichnete Polyurethanprodukte wie z. B. UZIN PE 414 BiTurbo ausgewichen werden. Sollen nur kennzeichnungsfreie oder nahezu kennzeichnungsfreie Produkte zum Einsatz kommen, dann kommen hier beispielsweise das UZIN HydroBlock-System, die Dispersions-Feuchtesperre UZIN PE 400, UZIN Plurafilm Hydro oder das UZIN MT-System in Frage. Gerne berät Sie unsere Anwendungstechnik hinsichtlich der geeigneten Alternativen.
Zudem wird bereits an Alternativen gearbeitet, also Epoxidharzprodukten ohne die reproduktionstoxische Kennzeichnung. Sobald hier fertige Produkte verfügbar sind, wird über die üblichen Kanäle informiert. 

 

Disclaimer:

Diese Informationen wurden mit großer Sorgfalt erstellt, dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben übernehmen. Die getroffenen Hinweise und Ausführungen entbinden den Anwender in keinem Fall von der Verpflichtung zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und ggf. Einholung weiterer spezifischer Informationen. Insbesondere gibt es in einzelnen Ländern zusätzliche Vorschriften, auf die hier nicht näher eingegangen werden kann, ohne dass dies den Rahmen dieser FAQ sprengen würde. Daher wurden hier lediglich die Vorgaben der ChemVerbotsV (Deutschland) berücksichtigt. Informieren sie sich daher bitte selbst über die gesetzl. Vorgaben in Ihrem Land, die aus dem Umgang mit Produkten, die eine H360-Kennzeichnung aufweisen, einhergehen.
Für weitere Fragen wenden Sie sich gerne an die Fachabteilung Produktsicherheit der Uzin Utz SE unter produktsicherheit@uzin-utz.com.
 

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